Einhaltung von Biosicherheitsmaßnahmen im Landkreis Regensburg zu präventiven Zwecken

Vollzug der tierseuchenrechtlichen Vorschriften;

Einhaltung von Biosicherheitsmaßnahmen im Landkreis Regensburg zu präventiven Zwecken

Das Staatliche Landratsamt Regensburg erlässt folgende

Allgemeinverfügung:

1.       Alle Halter von Geflügel im Landkreis Regensburg bis einschließlich 1.000 Stück Geflügel haben sicherzustellen, dass

a.       die Ein- und Ausgänge zu den Ställen oder die sonstigen Standorte der Tiere gegen unbefugten Zutritt oder unbefugtes Befahren gesichert sind, die Ställe oder die sonstigen Standorte der Tiere von betriebsfremden Personen nur mit betriebseigener Schutzkleidung oder Einwegschutzkleidung betreten werden und dass diese Personen die Schutz- oder Einwegschutzkleidung nach Verlassen des Stalles oder sonstigen Standorts der Tiere unverzüglich ablegen

b.      Schutzkleidung nach Gebrauch unverzüglich gereinigt und desinfiziert und Einwegschutzkleidung nach Gebrauch unverzüglich unschädlich beseitigt wird,

c.       nach jeder Einstallung oder Ausstallung von Geflügel oder in Gefangenschaft gehaltener Vögel im Sinne der Nr. 1 die dazu eingesetzten Gerätschaften und der Verladeplatz gereinigt und desinfiziert werden und dass nach jeder Ausstallung die frei gewordenen Ställe einschließlich der dort vorhandenen Einrichtungen und Gegenstände gereinigt und desinfiziert werden,

d.      betriebseigene Fahrzeuge abweichend von § 17 Absatz 1 Satz 1 und 2 der ViehVerkV unmittelbar nach Abschluss eines Transports der Tiere auf einem befestigten Platz gereinigt und desinfiziert werden,

e.      Fahrzeuge, Maschinen und sonstige Gerätschaften, die in der Haltung von Geflügel oder in Gefangenschaft gehaltener Vögel im Sinne der Nr. 1 eingesetzt und

aa) in mehreren Ställen oder

bb) von mehreren Betrieben gemeinsam

benutzt werden, jeweils vor der Benutzung in einem anderen Stall oder, in den Fällen des Buchstaben bb), im abgebenden Betrieb vor der Abgabe gereinigt und desinfiziert werden,

f.        eine ordnungsgemäße Schadnagerbekämpfung durchgeführt wird und hierüber Aufzeichnungen gemacht werden,

g.      der Raum, der Behälter oder die sonstigen Einrichtungen zur Aufbewahrung verendeter Tiere nach jeder Abholung, mindestens jedoch einmal im Monat, gereinigt und desinfiziert wird oder werden,

h.      eine betriebsbereite Einrichtung zum Waschen der Hände sowie eine Einrichtung zum Wechseln und Ablegen der Kleidung und zur Desinfektion der Schuhe vorgehalten wird.

2.      Ausstellungen, Märkte und Schauen sowie Veranstaltungen ähnlicher Art, bei denen Geflügel im Sinne des Artikel 4 Nr. 9 VO (EU) 2016/429 und/oder in Gefangenschaft gehaltene Vögel im Sinne des Artikel 4 Nr. 10 VO (EU) 2016/429, ausgenommen Tauben, verkauft, gehandelt oder zur Schau gestellt werden, sind im Landkreis Regensburg verboten.

3.       Für Wildvögel im Sinne des Art. 4 Nr. 8 VO (EU) 2016/429 i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 7 Geflügelpest-Verordnung (hierunter fallen: Hühnervögel, Gänsevögel, Greifvögel, Eulen, Regenpfeiferartige, Lappentaucherartige oder Schreitvögel) gilt ein allgemeines Fütterungsverbot im gesamten Landkreis.

4.      Geflügel und/oder in Gefangenschaft gehaltener Vögel darf außerhalb einer gewerblichen Niederlassung oder von Personen, welche keine solche Niederlassung haben, gewerbsmäßig nur abgegeben werden, soweit das Geflügel längstens vier Tage vor der Abgabe klinisch tierärztlich oder, im Fall von Enten und Gänsen, virologisch nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde mit negativem Ergebnis auf hochpathogenes oder niedrigpathogenes aviäres Influenzavirus untersucht worden ist. Beginn der Viertagesfrist ist der Tag des auf der tierärztlichen Bescheinigung eingetragenen Untersuchungsdatums bzw. des Datums des Laboruntersuchungsbefundes.

a)      Im Fall von Enten und Gänsen sind die virologischen Untersuchungen jeweils an Proben von 60 Tieren je Bestand in einem Landeslabor oder in einem für diese Untersuchung nach der Norm ISO/IEC 17025 akkreditierten Privatlabor durchzuführen. Die Probenahme für die virologische Untersuchung hat durch einen praktizierenden Tierarzt mittels eines Rachen- und Kloakentupfers zu erfolgen. Werden weniger als 60 Enten oder Gänse gehalten, sind die jeweils vorhandenen Enten und Gänse zu untersuchen.

b)      Im Fall von anderem Geflügel als Enten und Gänsen sind die zur Abgabe im Reisegewerbe vorgesehenen Tiere durch einen praktizierenden Tierarzt klinisch zu untersuchen.

5.       Die sofortige Vollziehung der in Nummer 1-4 getroffenen Regelungen wird gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) angeordnet.

6.      Kosten werden nicht erhoben.

7.       Die Allgemeinverfügung gilt am Tag nach ihrer Veröffentlichung als bekannt gegeben.

Diese Allgemeinverfügung liegt mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung während der Dienstzeit im Landratsamt Regensburg, Altmühlstr. 3, 93055 Regensburg auf Zimmer Nr. U.138 zur Einsichtnahme aus.

Die Gemeinden werden gebeten, auf diese Allgemeinverfügung ortsüblich hinzuweisen.

Regensburg, den 08.12.2021

Landratsamt

 

Walther

Abteilungsleiter